Regierung setzt Mindestlohn ab 1.Januar auf 510 R$ fest
Die Bundesregierung
 hat den neuen Mindestlohn mit Wirkung vom 1. Januar nächsten Jahres auf
 510 R$ festgelegt. Dies entspricht einer nominalen Anpassung von 9,68%,
 wobei der eigentliche Gewinn bei 6% liegt. Die Entscheidung der Regierung
 beruht auf  einer so genannten  Vorläufigen Maßnahme (Medida Provisória/MP)
 des Präsidenten. 
Die Entscheidung wird heute, am 23.12.2009, bei einem
 Treffen von Präsident Luiz Inácio Lula da Silva mit dem Minister Paulo
 Bernardo (Planung) gefällt. Theoretisch kann es zu Veränderungen kommen,
 aber der Trend ist, den Vorschlag Lulas zu wählen  und nicht den errechneten
 Wert von $ 507, der auf der Grundlage der neuen Vorschriften über Mindestlöhne
 berechnet worden ist und in den Entwurf des Haushaltsplans für das Jahr
 2010 Eingang fand. Die Auswirkungen des neuen Mindestlohnes von $ 510 auf
 die Konten der Sozialversicherung wird etwa $ 4,6 Milliarden betragen.
 Wenn es nur 507 R$ wären, würden die Ausgaben bei 4 Milliarden Reais liegen.
 Auch ein technisches Problem fordert die Erhöhung nicht auf 507 R$, sondern
  auf 510 R$ festzulegen. Computer und Verrechnungsstellen hätten Schwierigkeiten
 bei Berechnungen und Auszahlungen. 
Der Wortlaut der Provisorischen Maßnahme (MP) wird auch die Regeln des
 Mindestlohnes bis 2023 enthalten, mit regelmäßigen Überprüfungen, die Inflation
 sowie die Veränderung des BIP (Bruttoinlandsprodukt) für zwei Jahre berücksichtigen.
 Bei dieser Berechnung würde dies die Erhöhung der Mindestanforderungen
 im Jahr 2010 von 465 R $  auf 506,25 R$ bedeuten.. 
Neben den technischen
 Problemen muss Lula berücksichtigen, dass dies die letzte Anhebung des
 Mindestlohnes während seiner Amtszeit ist, die ja eine Politik der Aufwertung
 des Grundeinkommens verfolgt hat. 
Während seiner ersten Amtszeit hat Lula beim Mindesteinkommen einen realen Anstieg von 25,32% erreicht. In der zweiten Amtszeit wird der reale Anstieg zwischen 22% und 23% liegen. So wird ein echter Gewinn von mindestens 53% erreicht. IfB/23/12/09